Maskenpflicht Kindertageseinrichtungen
Maskenpflicht Kindertageseinrichtungen
Wir weisen darauf hin, dass bei einem Aufenthalt in den Kindertageseinrichtungen/Hort/Grundschule und auf dem Außengelände grundsätzlich von allen einrichtungsfremden Personen ein medizinischer Mund-Nasenschutz (medizinische Gesichtsmaske, FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske) weiterhin zu tragen ist.
Betreute Kinder sind generell vom Tragen des Mund-Nasenschutzes ausgenommen.
Für das pädagogische Personal gilt: In der Betreuungssituation besteht auch bei Unterschreiten des Mindestabstandes zwischen Erzieherinnen und Erziehern keine Pflicht zum Tragen des medizinischen Mund-Nasenschutzes.
Mirko Pollmer neuer Bürgermeister von Zeithain
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